Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-01-16, I-6 U 60/02

I-6 U 60/02Tribunal supérieur16 janv. 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 60/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-16

Aktenzeichen: I-6 U 60/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0116.I6U60.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 18. Dezember 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert und wie folgt neu ge-fasst:

Der auf der Hauptversammlung der ehemaligen F.Aktiengesellschaft (HRB..... AG Düsseldorf) vom 15. August 2000 zu Tagesordnungspunkt 10, Unterpunkt d), gefasste Beschluss wird hinsichtlich der Bestimmungen zu § 9 Abs. 3 Satz 4 sowie zu § 16 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.

Die Revisionen beider Parteien werden zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages leistet.

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