Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-02-11, 24 U 145/02

24 U 145/02Tribunal supérieur11 févr. 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 24 U 145/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-11

Aktenzeichen: 24 U 145/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0211.24U145.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das am 28. August 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 2.223,73 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2002.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Parteien wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2. tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte zu 2. 1/3; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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