Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-25, I-24 U 100/01

I-24 U 100/01Tribunal supérieur25 mars 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 100/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-25

Aktenzeichen: I-24 U 100/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0325.I24U100.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weiterge-henden Rechtsmittels das am 12. April 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Räume des Gebäudes der ehemaligen Bonbonfabrik auf dem Hintergelände des Hauses S. Str. 9 in D. und das Wohnhaus nebst Garage, sowie die gesamte Zufahrts- und Hofflä-che und die Gartenfläche des Vorderhauses an den Kläger herauszu-geben Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 22.239,15 EUR

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Räumungs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR, die Zahlungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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