I-20 U 21/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-15, I-20 U 21/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-15, I-20 U 21/03
I-20 U 21/03Tribunal supérieur15 juil. 2003
Regest
§ 15 Abs. 2 MarkenG, §§ 1, 3 UWG Impuls Leitsätze: Die Verwendung des Firmenschlagworts eines Unternehmens als so genanntes Me-ta-Tag, also als selbst nicht sichtbar werdendes Suchwort für Suchmaschinen des Internets, durch ein anderes Unternehmen der Branche verletzt nicht das Recht an dem Unternehmenskennzeichen. Ebenso wenig liegt jedenfalls dann ein nach dem Wettbewerbsrecht unzulässiges Sichaufdrängen oder Belästigen oder eine Irrefüh-rung der Internetnutzer vor, wenn das Schlagwort - ungeachtet seiner Kennzeich-nungskraft für ein Unternehmen der betreffenden Branche - ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist. OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil vom 15. Juli 2003, Az.: 20 U 21/03, nicht rechtskräftig
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 21/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-15
Aktenzeichen: I-20 U 21/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0715.I20U21.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
§ 15 Abs. 2 MarkenG, §§ 1, 3 UWG Impuls
Leitsätze:
Die Verwendung des Firmenschlagworts eines Unternehmens als so genanntes Me-ta-Tag, also als selbst nicht sichtbar werdendes Suchwort für Suchmaschinen des Internets, durch ein anderes Unternehmen der Branche verletzt nicht das Recht an dem Unternehmenskennzeichen. Ebenso wenig liegt jedenfalls dann ein nach dem Wettbewerbsrecht unzulässiges Sichaufdrängen oder Belästigen oder eine Irrefüh-rung der Internetnutzer vor, wenn das Schlagwort - ungeachtet seiner Kennzeich-nungskraft für ein Unternehmen der betreffenden Branche - ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist.
OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil vom 15. Juli 2003, Az.: 20 U 21/03, nicht rechtskräftig
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichtes Düsseldorf vom 4.12.2002 wie folgt abgeändert:
Den Beklagten wird es, über die bereits vom Landgericht ausgespro-chene Verurteilung hinaus, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im Internet Versicherungen, Dienstleistungen zur Vermitt-lung, Bewerbung oder Vergleich von Versicherungen unter dem Wort "Impuls"in Form des Domainnamens "impuls-private-krankenversicherung-im-vergleich.de" und in Form einer isolierten
Überschrift, wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten.
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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten erster Instanz werden den Beklagten zu 3/5 und der Klägerin zu 2/5 auferlegt. Die Kosten zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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