Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-25, 22 U 6/03

22 U 6/03Tribunal supérieur25 juil. 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 22 U 6/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-25

Aktenzeichen: 22 U 6/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0725.22U6.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. November 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.166,00 EUR nebst

4 % Zinsen seit dem 19.10.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des selb-ständigen Beweisverfahrens (LG Mönchengladbach

6 OH 25/99) hat der Kläger 93 % und die Beklagte 7 % zu tra-gen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Geg-ner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

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