Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-31, I-6 U 27/03

I-6 U 27/03Tribunal supérieur31 juil. 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 27/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-31

Aktenzeichen: I-6 U 27/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0731.I6U27.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Januar 2003 verkündete Ur-teil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zu-rückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 16. August 2002 gefassten Beschlüsse,

den zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag fristlos zu kündigen und

den Beklagten als Geschäftsführer abzuberufen,

werden für die Zeit bis zur Beschlussfassung vom 20. September 2002 für nichtig erklärt.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagte

zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils voll-streckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

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