Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-08-21, I-2 U 25/02

I-2 U 25/02Tribunal supérieur21 août 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 25/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-08-21

Aktenzeichen: I-2 U 25/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0821.I2U25.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Januar 2002 verkündete Ur-teil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,00 € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 750.000,00 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.