Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-09-26, I-22 U 72/03

I-22 U 72/03Tribunal supérieur26 sept. 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 72/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-26

Aktenzeichen: I-22 U 72/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0926.I22U72.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. April 2003 ver-kündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weiterge-henden Berufung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.887,93 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw F G GLX mit der Fahrzeug-identitätsnummer ... zu zahlen. Hinsichtlich des weitergehen-den Zahlungsantrags wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknah-me des vorgenannten Pkw in Annahmeverzug befindet.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 38 % und der Beklagte 62 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf entstanden sind. Diese Kosten trägt der Kläger allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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