Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-01, I-9 U 71/03

I-9 U 71/03Tribunal supérieur1 déc. 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 71/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-12-01

Aktenzeichen: I-9 U 71/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1201.I9U71.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.02.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Wup-pertal (4 O 201/01) wird hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 3) zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) werden der Klägerin auferlegt.

Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vor-behalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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