I-10 W 102/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-11, I-10 W 102/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-11, I-10 W 102/03
I-10 W 102/03Tribunal supérieur11 déc. 2003
Regest
Leitsätze des Senats: GKG § 5 KostO § 14 ZSEG §§ 7 Abs. 2, 16 Abs. 2 1. Die gesamte Bestimmung des § 7 Abs. 2 ZSEG findet nach der ständigen Rechts-sprechung des Senats keine Anwendung auf die Fälle, in denen das Gericht die nach dieser Vorschrift mögliche Zustimmung einer Partei zu einer bestimmten Vergütung des Sachverständigen erst nach Erstattung des Gutachtens vorgenommen hat. Die Ersetzung der Einwilligung einer Partei in eine von § 3 ZSEG abweichende Entschä-digung des Sachverständigen ist nach Maßgabe des Grundsatzes eines "fairen Ver-fahrens" nur vor Gutachtenerstattung hinnehmbar. 2. Die Parteien des Prozesses sind nicht am Verfahren zur Festsetzung der Sachver-ständigenentschädigung beteiligt. Sie sind weder antrags- noch beschwerdeberech-tigt, vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 4 ZSEG. 3. Die Partei des Prozesses, die verpflichtet wird, die Sachverständigenkosten ganz oder teilweise zu tragen, kann eine gerichtliche Überprüfung der Sachverständigen-entschädigung im Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde gegen den Kos-tenansatz erreichen, in dem die Sachverständigenentschädigung enthalten ist, § 5 GKG, § 14 KostO.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 102/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-11
Aktenzeichen: I-10 W 102/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1211.I10W102.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Ziviilsenat
Leitsätze
Leitsätze des Senats:
GKG § 5
KostO § 14
ZSEG §§ 7 Abs. 2, 16 Abs. 2
Die gesamte Bestimmung des § 7 Abs. 2 ZSEG findet nach der ständigen Rechts-sprechung des Senats keine Anwendung auf die Fälle, in denen das Gericht die nach dieser Vorschrift mögliche Zustimmung einer Partei zu einer bestimmten Vergütung des Sachverständigen erst nach Erstattung des Gutachtens vorgenommen hat. Die Ersetzung der Einwilligung einer Partei in eine von § 3 ZSEG abweichende Entschä-digung des Sachverständigen ist nach Maßgabe des Grundsatzes eines "fairen Ver-fahrens" nur vor Gutachtenerstattung hinnehmbar.
Die Parteien des Prozesses sind nicht am Verfahren zur Festsetzung der Sachver-ständigenentschädigung beteiligt. Sie sind weder antrags- noch beschwerdeberech-tigt, vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 4 ZSEG.
Die Partei des Prozesses, die verpflichtet wird, die Sachverständigenkosten ganz oder teilweise zu tragen, kann eine gerichtliche Überprüfung der Sachverständigen-entschädigung im Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde gegen den Kos-tenansatz erreichen, in dem die Sachverständigenentschädigung enthalten ist, § 5 GKG, § 14 KostO.
Tenor
Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin vom 09.07.2003 gegen den Beschluss der 4 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.06.2003 wird als unzulässig verworfen.
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