Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-05-17, VII-Verg 12/03

VII-Verg 12/03Tribunal supérieur17 mai 2004

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 12/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-05-17

Aktenzeichen: VII-Verg 12/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0517.VII.VERG12.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes (Az. VK 2 - 02/03) insoweit aufgehoben, als darin ausgesprochen worden ist, die Beigeladene trage ihre Kosten selbst.

Die Antragstellerin hat (neben den Kosten - Gebühren und Auslagen - des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie notwendigen Auslagen der An-tragsgegnerin) auch die der Beigeladenen im erstinstanzlichen Nachprü-fungsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu tragen.

Die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter war für die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin aufer-legt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.500 Euro.

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