I-21 U 225/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-22, I-21 U 225/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-22, I-21 U 225/03
I-21 U 225/03Tribunal supérieur22 juin 2004
Regest
Zur Haftung des planenden Architekten bei mangelhafter Mauerwerksabdichtung 1. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die dem ausführenden Unternehmer insbesondere die schadensträchtigen Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser in einer jedes Risiko ausschließenden, nicht auslegungsbedürftigen Weise verdeutlichen muss. 2. Die vertragsgerechte Planung einer Mauerwerksabdichtung durch Dickbeschichtung erfordert in aller Regel eine vorherige Erforschung des Baugrundes und eine auf die konkreten Boden- und Wasserverhältnisse abgestimmte planerische Darstellung. 3. Der Auftraggeber schuldet dem lediglich mit der Planung des Bauvorhabens beauftragten Architekten keine fehlerfreie Bauaufsicht. Dementsprechend sind die von ihm mit der Bauaufsicht beauftragten Personen nicht seine Erfüllungsgehilfen, deren Verschulden er sich im Verhältnis zum planenden Architekten zurechnen lassen müsste. BGB § 635 a. F. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2004, - I-21 U 225/02
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 225/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-22
Aktenzeichen: I-21 U 225/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0622.I21U225.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilenat
Leitsätze
Zur Haftung des planenden Architekten bei mangelhafter Mauerwerksabdichtung
Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die dem ausführenden Unternehmer insbesondere die schadensträchtigen Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser in einer jedes Risiko ausschließenden, nicht auslegungsbedürftigen Weise verdeutlichen muss.
Die vertragsgerechte Planung einer Mauerwerksabdichtung durch Dickbeschichtung erfordert in aller Regel eine vorherige Erforschung des Baugrundes und eine auf die konkreten Boden- und Wasserverhältnisse abgestimmte planerische Darstellung.
Der Auftraggeber schuldet dem lediglich mit der Planung des Bauvorhabens beauftragten Architekten keine fehlerfreie Bauaufsicht. Dementsprechend sind die von ihm mit der Bauaufsicht beauftragten Personen nicht seine Erfüllungsgehilfen, deren Verschulden er sich im Verhältnis zum planenden Architekten zurechnen lassen müsste.
BGB § 635 a. F.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2004, - I-21 U 225/02
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 07.11.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 2) auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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