Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-08-10, I-19 W 6/04 AktE

I-19 W 6/04 AktETribunal supérieur10 août 2004

Regest

Für die Festsetzung des Mindestgeschäftswertes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG ist es unerheblich, ob das Gericht die Anträge als unzuilässig oder unbegründet zurückweist oder ob es überhaupt zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-19 W 6/04 AktE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-08-10

Aktenzeichen: I-19 W 6/04 AktE

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0810.I19W6.04AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG

Leitsätze

Für die Festsetzung des Mindestgeschäftswertes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG ist es unerheblich, ob das Gericht die Anträge als unzuilässig oder unbegründet zurückweist oder ob es überhaupt zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Festsetzung des Ge-schäftswertes im Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 03.05.2004 wird zurückgewiesen.

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