Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-08-10, I-20 U 61/04

I-20 U 61/04Tribunal supérieur10 août 2004

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 61/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-08-10

Aktenzeichen: I-20 U 61/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0810.I20U61.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die vom Landge-richt ausgesprochenen Verbote auf Zustellungen beziehen, bei de-nen vor der Auslieferung der jeweiligen „PostIdent Special“-Sendung nicht darüber aufgeklärt worden ist, dass mit der Unterschriftleistung im Rahmen der Empfangnahme der „PostIdent Special“-Sendung eine Willenserklärung abgegeben wird, die auf den Abschluss eines Pre-Selection-Vertrages mit „T..“ gerichtet ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer-legt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 60.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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