Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-09-09, II-9 UF 119/03

II-9 UF 119/03Tribunal supérieur9 sept. 2004

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-9 UF 119/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-09

Aktenzeichen: II-9 UF 119/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0909.II9UF119.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 17. Juni 2004 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass das am 4. November 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Moers auf die Beru-fung der Antragstellerin unter Zurückweisung des weiter gehen-den Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Zugewinnaus-gleich wird abgewiesen.

Auf die Widerklage des Antragsgegners wird die Antragstellerin verurteilt, an den Antragsgegner Zugewinnausgleich in Höhe von 5.147,55 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 29. Mai 2003 zu zahlen.

Im Übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die weiter gehende Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Antragstellerin zu 3/4 und dem Antragsgegner zu 1/4 zur Last mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Säumnis im Termin vom 17. Juni 2004 entstanden sind; diese trägt die Antragstellerin allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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