Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-30, I-23 U 73/04

I-23 U 73/04Tribunal supérieur30 nov. 2004

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 73/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-30

Aktenzeichen: I-23 U 73/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1130.I23U73.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Februar 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mön-chengladbach geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.880,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über den Betrag von 89.880,84 € hinausge-henden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch den nachträglichen Einbau einer Innenabdichtung als weiße (wasserdruckhaltende) Wanne in den Kellern des Hauses I T, W, entstehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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