I-10 U 150/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-14, I-10 U 150/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-14, I-10 U 150/04
I-10 U 150/04Tribunal supérieur14 déc. 2004
Regest
BGB §§ 536, 543 ZPO § 522 Abs. 2 1. Grundsätzlich kann auch eine erhebliche Beschränkung des (unmittelbaren) Zugangs zu dem angemieteten Ladenlokal (hier: Blumengeschäft) einen Man-gel der Mietsache darstellen. Der Wegfall von Bushaltestelle und öffentlichen Parkplätzen während der Bauarbeiten führt jedoch nicht zu einer unmittelba-ren Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit des angemieteten Ladenlokals. 2. Anlieger, zu denen auch die Mieter zählen, müssen mit gelegentlichen Stra-ßenbaumaßnahmen von begrenzter Dauer von vornherein rechnen, ohne dass ihnen insoweit das generelle Recht zusteht, sich deswegen aus beste-henden Verträgen lösen zu können. Offen bleibt, wieviel Zeit verstrichen sein muss, bevor etwaige Beeinträchtigungen durch die Straßenbauarbeiten die Kündigungsschwelle des § 543 BGB erreichen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 150/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-14
Aktenzeichen: I-10 U 150/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1214.I10U150.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BGB §§ 536, 543
ZPO § 522 Abs. 2
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Grundsätzlich kann auch eine erhebliche Beschränkung des (unmittelbaren) Zugangs zu dem angemieteten Ladenlokal (hier: Blumengeschäft) einen Man-gel der Mietsache darstellen. Der Wegfall von Bushaltestelle und öffentlichen Parkplätzen während der Bauarbeiten führt jedoch nicht zu einer unmittelba-ren Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit des angemieteten Ladenlokals.
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Anlieger, zu denen auch die Mieter zählen, müssen mit gelegentlichen Stra-ßenbaumaßnahmen von begrenzter Dauer von vornherein rechnen, ohne dass ihnen insoweit das generelle Recht zusteht, sich deswegen aus beste-henden Verträgen lösen zu können. Offen bleibt, wieviel Zeit verstrichen sein muss, bevor etwaige Beeinträchtigungen durch die Straßenbauarbeiten die Kündigungsschwelle des § 543 BGB erreichen.
Tenor
Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-tigt, ihre Berufung gegen das am 19. Juli 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
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