I-19 W 3/04 AktE•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-30, I-19 W 3/04 AktE
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-12-30, I-19 W 3/04 AktE
I-19 W 3/04 AktETribunal supérieur30 déc. 2004
Regest
1. Bei der Aufspaltung einer börsennotierten Aktiengesellschaft in zwei nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften (sog. "kaltes Delisting") ist den Aktionären gemäß §§ 125, 29 Abs. 1 Satz 2 UmwG analog ein Abfindungsangebot zu unterbreiten. 2. Für die gerichtliche Festsetzung der Abfindung nach §§ 125, 34 Satz 2 UmwG sind die Antragsfristen im Spruchverfahren gemäß § 305 UmwG a. F. bzw. § 4 SpruchG einzuhalten. 3. Ein fristgerecht erhobener Antrag auf Festsetzung einer baren Zuzahlung gemäß § 125, 15 UmwG wahrt nicht die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Abfindung gemäß § 125, 34, 29 UmwG.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-19 W 3/04 AktE — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-30
Aktenzeichen: I-19 W 3/04 AktE
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1230.I19W3.04AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Leitsätze
Bei der Aufspaltung einer börsennotierten Aktiengesellschaft in zwei nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften (sog. "kaltes Delisting") ist den Aktionären gemäß §§ 125, 29 Abs. 1 Satz 2 UmwG analog ein Abfindungsangebot zu unterbreiten.
Für die gerichtliche Festsetzung der Abfindung nach §§ 125, 34 Satz 2 UmwG sind die Antragsfristen im Spruchverfahren gemäß § 305 UmwG a. F. bzw. § 4 SpruchG einzuhalten.
Ein fristgerecht erhobener Antrag auf Festsetzung einer baren Zuzahlung gemäß § 125, 15 UmwG wahrt nicht die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Abfindung gemäß § 125, 34, 29 UmwG.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 19. De-zember 2003 abgeändert.
Die Anträge der Antragstellerin werden insgesamt zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die Auslagen und die Vergütung für den Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben die Antragsgegne-rinnen zu tragen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 EUR festge-setzt.
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