Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-01-19, I-26 Sch 5/03

I-26 Sch 5/03Tribunal supérieur19 janv. 2005

Regest

Leitsätze zu I - 26 Sch 5/03 Die Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch kann im Antragsverfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend gemacht werden. Die Wirksamkeit der Aufrechnung richtet sich nach dem Schuldstatut der Forderung, gegen die aufgerechnet wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 Sch 5/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-01-19

Aktenzeichen: I-26 Sch 5/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0119.I26SCH5.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsätze zu I - 26 Sch 5/03

Die Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch kann im Antragsverfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend gemacht werden.

Die Wirksamkeit der Aufrechnung richtet sich nach dem Schuldstatut der Forderung, gegen die aufgerechnet wird.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, das Urteil Nr. 46 des Internationalen Handelsge-richts bei der Industrie- und Handelskammer Rumäniens vom 29.03.2000 – Dos-sier Nr. 265/1998 – hinsichtlich Haupt- und Nebenforderungen für vorläufig voll-streckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch des Internationalen Handelsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer Rumäniens, Urteil Nr. 46 vom 29.03.2000 – Dossier Nr. 265/1998 – im Inland nicht anerkannt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 100.000 €

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