Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-03-07, I-19 W 1/04 AktE

I-19 W 1/04 AktETribunal supérieur7 mars 2005

Regest

Leitsatz Auch nach einem sogenannten kalten Delisting infolge Aufspaltung ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Einleitung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens, dass die Antragstellerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionärin der Gesellschaft ist, deren Aufspaltung beschlossen wurde.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-19 W 1/04 AktE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-03-07

Aktenzeichen: I-19 W 1/04 AktE

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0307.I19W1.04AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsatz

Auch nach einem sogenannten kalten Delisting infolge Aufspaltung ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Einleitung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens, dass die Antragstellerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionärin der Gesellschaft ist, deren Aufspaltung beschlossen wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.01.2004 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 05.01.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses und die Festsetzung des Geschäftswerts abgeändert werden.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten einschließlich der in der Beschwerdeinstanz angefallenen Gerichtskosten.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 EUR festgesetzt.

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