I - 8 U 130/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-04-07, I - 8 U 130/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-04-07, I - 8 U 130/02
I - 8 U 130/02Tribunal supérieur7 avr. 2005
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I - 8 U 130/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-07
Aktenzeichen: I - 8 U 130/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0407.I8U130.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.11.2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird als unzulässig verworfen, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 5) bis 7) abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz des behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 31.10.2001 ist gegen die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Beklagten zu 1) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.076,27 nebst 4 % Zinsen seit dem 17.09.2002 zu zahlen.
Wegen eines weiteren Betrages von € 1.262,89 wird die Klage mit dem Klageantrag zu 2) abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle über die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Beträge hinausgehenden materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit Vakuumextraktion entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) bis 7) in beiden Rechtszügen zu tragen. Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 5) bis 7) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte n vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten .
Die Beklagten zu 1) bis 4) dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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