I-10 U 50/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-09-29, I-10 U 50/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-09-29, I-10 U 50/05
I-10 U 50/05Tribunal supérieur29 sept. 2005
Regest
BGB §§ 254 Abs. 2, 535 1. War die GmbH bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht gegründet und wird in ihrem Namen ein Mietvertrag geschlossen, wird der wahre Rechtsträger aus dem betriebsbezogenen Geschäft berechtigt und verpflichtet. 2. Haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR analog § 128 HGB neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner unbegrenzt, kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil for-dern. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber ei-nem (Mit-) Gesellschafter aus einem Drittgeschäft mit der Gesellschaft. 3. Ist der Gläubiger des Mietzinsanspruchs zugleich Gesellschafter der die Gaststät-te betreibenden BGB-Gesellschaft, muss er sich, wenn er seine Mitgesellschafter in Anspruch nimmt, seinen eigenen Verlustanteil auf die geltend gemachte Forde-rung anrechnen lassen. Der in Anspruch genommene Mitgesellschafter kann deshalb nach § 404 BGB auch dem Zessionar gegenüber einwenden, zur Beglei-chung der Forderung nur unter Berücksichtigung des Verlustanteiles des Gesell-schafter-Gläubigers verpflichtet zu sein.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 50/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-29
Aktenzeichen: I-10 U 50/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0929.I10U50.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BGB §§ 254 Abs. 2, 535
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War die GmbH bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht gegründet und wird in ihrem Namen ein Mietvertrag geschlossen, wird der wahre Rechtsträger aus dem betriebsbezogenen Geschäft berechtigt und verpflichtet.
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Haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR analog § 128 HGB neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner unbegrenzt, kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil for-dern. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber ei-nem (Mit-) Gesellschafter aus einem Drittgeschäft mit der Gesellschaft.
-
Ist der Gläubiger des Mietzinsanspruchs zugleich Gesellschafter der die Gaststät-te betreibenden BGB-Gesellschaft, muss er sich, wenn er seine Mitgesellschafter in Anspruch nimmt, seinen eigenen Verlustanteil auf die geltend gemachte Forde-rung anrechnen lassen. Der in Anspruch genommene Mitgesellschafter kann deshalb nach § 404 BGB auch dem Zessionar gegenüber einwenden, zur Beglei-chung der Forderung nur unter Berücksichtigung des Verlustanteiles des Gesell-schafter-Gläubigers verpflichtet zu sein.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Februar 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchen-gladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.891,25 € nebst 4 % Zin-sen aus 6.742,24 € seit dem 1.1.1998, aus weiteren 12.469,39 € seit dem 1.1.1999 und aus weiteren 15.679,62 € seit dem 1.1.2000 zu zah-len.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 33 %, der Beklagte zu 67 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klä-gers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrags leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklag-ten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstrecken-den Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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