I-10 W 125/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-22, I-10 W 125/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-22, I-10 W 125/05
I-10 W 125/05Tribunal supérieur22 nov. 2005
Regest
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch die während des Beschwerdever-fahrens erfolgte und im Beschwerdeverfahren vorgetragene Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei dem Insolvenzgericht zu berücksichtigen. Die Anzeige der Masseunzulässigkeit nach § 208 Abs. 1 InsO hindert nicht nur den Erlass, sondern auch die Aufrechterhaltung eines bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 125/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-22
Aktenzeichen: I-10 W 125/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1122.I10W125.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch die während des Beschwerdever-fahrens erfolgte und im Beschwerdeverfahren vorgetragene Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei dem Insolvenzgericht zu berücksichtigen. Die Anzeige der Masseunzulässigkeit nach § 208 Abs. 1 InsO hindert nicht nur den Erlass, sondern auch die Aufrechterhaltung eines bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 03.03.2005 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 22.12.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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