Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-09-28, I-10 U 76/06

I-10 U 76/06Tribunal supérieur28 sept. 2006

Regest

BGB § 535 ZPO § 138 Abs. 4 1. Der Kfz-Mieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, die ihm in Rechnung gestellten Mehrkilometer mit Nichtwissen zu bestreiten. 2. Setzt sich die Mietwagenrechnung aus Mehrkilometerleistungen für mehrere (hier: sieben) von dem Mieter genutzte Mietfahrzeuge zusammen, muss der Kfz-Vermieter zur Herbeiführung der Fälligkeit bereits in der Rechung die auf jedes einzelne Fahrzeug entfallenden Mehrkilometer einzeln aufschlüsseln.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 76/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-09-28

Aktenzeichen: I-10 U 76/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0928.I10U76.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

BGB § 535

ZPO § 138 Abs. 4

  1. Der Kfz-Mieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, die ihm in Rechnung gestellten Mehrkilometer mit Nichtwissen zu bestreiten.

  2. Setzt sich die Mietwagenrechnung aus Mehrkilometerleistungen für mehrere (hier: sieben) von dem Mieter genutzte Mietfahrzeuge zusammen, muss der Kfz-Vermieter zur Herbeiführung der Fälligkeit bereits in der Rechung die auf jedes einzelne Fahrzeug entfallenden Mehrkilometer einzeln aufschlüsseln.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. April 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchen-Gladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.060,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4 %, die Beklagte zu 96 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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