Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-03-05, VI-Kart 3/07 (V)

VI-Kart 3/07 (V)Tribunal supérieur5 mars 2007

Regest

Leitsätze OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat Beschl. v. 5.3.2007 – VI-Kart 3/07 (V) §§ 65 Abs. 3, 35 Abs. 2 Satz 2 GWB 1. Bei der Anwendung der Bagatellmarktklausel (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GWB) ist allein auf die im Inland erzielten Marktumsätze und nicht darauf abzustellen, welches Volumen der über den Geltungsbereich des GWB hinausgehende relevante Markt hat (so schon Senat, WuW/E DE-R 1881, 1883 – E.I du Pont/Pedex). 2. Mehrere sachlich getrennte Bagatellmärkte sind im Rahmen des § 35 Abs. 2 Satz 2 GWB nur dann zusammenzufassen, sofern sie als gleichartig anzusehen sind. Das ist der Fall, wenn sie in sachlicher Hinsicht und auch hinsichtlich ihrer Marktstruktur hinreichende Übereinstimmungen aufweisen, so dass eine isolierte Betrachtung der Einzelmärkte dem Sinn und Zweck der Bagatellmarktklausel, Vorhaben von der Fusionskontrolle auszunehmen, die einen gesamtwirtschaftlich unbedeutenden Markt betreffen, nicht gerecht würde.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 3/07 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-05

Aktenzeichen: VI-Kart 3/07 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0305.VI.KART3.07V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kartellsenat

Leitsätze

Leitsätze

OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat

Beschl. v. 5.3.2007 – VI-Kart 3/07 (V)

§§ 65 Abs. 3, 35 Abs. 2 Satz 2 GWB

  1. Bei der Anwendung der Bagatellmarktklausel (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GWB) ist allein auf die im Inland erzielten Marktumsätze und nicht darauf abzustellen, welches Volumen der über den Geltungsbereich des GWB hinausgehende relevante Markt hat (so schon Senat, WuW/E DE-R 1881, 1883 – E.I du Pont/Pedex).

  2. Mehrere sachlich getrennte Bagatellmärkte sind im Rahmen des § 35 Abs. 2 Satz 2 GWB nur dann zusammenzufassen, sofern sie als gleichartig anzusehen sind. Das ist der Fall, wenn sie in sachlicher Hinsicht und auch hinsichtlich ihrer Marktstruktur hinreichende Übereinstimmungen aufweisen, so dass eine isolierte Betrachtung der Einzelmärkte dem Sinn und Zweck der Bagatellmarktklausel, Vorhaben von der Fusionskontrolle auszunehmen, die einen gesamtwirtschaftlich unbedeutenden Markt betreffen, nicht gerecht würde.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden der Beteiligten zu 1–5 gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 14. Feb-ruar 2007 – B 5 – 28623 – Fg- 10/07 – wird bis zur rechtskräfti-gen Entscheidung über die Beschwerden angeordnet.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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