III-3 Ws 094/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-04-02, III-3 Ws 094/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-04-02, III-3 Ws 094/07
III-3 Ws 094/07Tribunal supérieur2 avr. 2007
Regest
Leitsatz StPO §§ 304 Abs. 1, 309 Abs. 2 RVG § 48 Abs. 5 Satz 3 1. Gegen die Ablehnung der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidiger-bestellung ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, wobei dem Pflichtverteidiger ein eigenes Beschwerderecht zusteht. 2. Für die nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG zu treffende Entscheidung ist die Strafkammer funktionell zuständig, nicht der Vorsitzende allein. 3. Hat der Vorsitzende an Stelle der funktionell zuständigen Strafkammer die Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt, er-lässt der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts als das auch der Straf-kammer übergeordnete Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 2. April 2007, III-3 Ws 94/07
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 094/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-04-02
Aktenzeichen: III-3 Ws 094/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0402.III3WS094.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Leitsätze
Leitsatz
StPO §§ 304 Abs. 1, 309 Abs. 2
RVG § 48 Abs. 5 Satz 3
Gegen die Ablehnung der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidiger-bestellung ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, wobei dem Pflichtverteidiger ein eigenes Beschwerderecht zusteht.
Für die nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG zu treffende Entscheidung ist die Strafkammer funktionell zuständig, nicht der Vorsitzende allein.
Hat der Vorsitzende an Stelle der funktionell zuständigen Strafkammer die
Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt, er-lässt der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts als das auch der Straf-kammer übergeordnete Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst.
OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 2. April 2007, III-3 Ws 94/07
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt M.F. in W. werden auf das hinzuverbundene Verfahren Landgericht Wup-pertal 25 KLs 14/06 V erstreckt.
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