I-18 U 14/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-05-09, I-18 U 14/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-05-09, I-18 U 14/07
I-18 U 14/07Tribunal supérieur9 mai 2007
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 14/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-09
Aktenzeichen: I-18 U 14/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0509.I18U14.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. August 2006
verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Land-
gerichts Wuppertal (11 O 30/06) teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.120,74 € nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 1. Juni 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass die
Klägerin die Beklagte von allen Ansprüchen Dritter, insbeson-
dere der B. GmbH & Co. KG aus K. freistellen muss,
soweit die Ansprüche der Dritten Teil des Schadens sind, der
der Beklagten dadurch entstanden ist, dass die Klägerin für
den Gebäudekomplex K. Q. Bauteil 3 in B. einen
Teppichboden Nordpfeil Penta EVA smart back geliefert hat,
der nicht das Polschichtgewicht von ca. 430 g/m² und auch
nicht die Polschichtdicke von ca. 3,5 mm aufgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen
die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen
die Klägerin zu 41 % und die Beklagte zu 59 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Be-
rufungsverfahren trägt die Beklagte zu 64 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Be-
rufungsverfahren trägt die Klägerin zu 36 %.
Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen
Kosten im Berufungsverfahren selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-
heit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages
Abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-
heit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden
Betrages leistet.
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