II-10 WF 10/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-19, II-10 WF 10/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-19, II-10 WF 10/07
II-10 WF 10/07Tribunal supérieur19 juin 2007
Regest
RVG §§ 33 Abs.3, 56 Abs. 2 RVG 1. Die Terminsgebühr nach RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, kann auch im Ver-fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehen. 2. Die gebührenauslösenden Tatsachen müssen sich entweder den Verfahrensak-ten entnehmen lassen oder zwischen den Parteien unstreitig. Es genügt nicht dass der Vortrag des Antragstellers zum Entstehen der Terminsgebühr nicht wi-derlegt worden ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 10/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-06-19
Aktenzeichen: II-10 WF 10/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0619.II10WF10.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
RVG §§ 33 Abs.3, 56 Abs. 2 RVG
-
Die Terminsgebühr nach RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, kann auch im Ver-fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehen.
-
Die gebührenauslösenden Tatsachen müssen sich entweder den Verfahrensak-ten entnehmen lassen oder zwischen den Parteien unstreitig. Es genügt nicht dass der Vortrag des Antragstellers zum Entstehen der Terminsgebühr nicht wi-derlegt worden ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 27.03.2007 wird der Beschluss des Amtsgericht Erkelenz – Familiengericht – vom 20.02.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 10.08.2006 wird der Beschluss des Amtsgericht Erkelenz – Rechtspfleger – vom 21.06.2006 teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefasst:
Die dem Rechtsanwalt K. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages auf
EUR 308,21 (dreihundertachtund21/100 EUR) festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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