I-2 U 130/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-21, I-2 U 130/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-21, I-2 U 130/05
I-2 U 130/05Tribunal supérieur21 juin 2007
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 130/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-21
Aktenzeichen: I-2 U 130/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0621.I2U130.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung der
Beklagten gegen das am 17. November 2005 verkündete Ur-
teil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden
zurückgewiesen, letztere aber nur insoweit, als sie sich ge-
gen die Verurteilung zu Ziffer I. 1. a) sowie gegen die Verur-
teilung Ziffer I. 2. und I. 3., soweit diese auf Ziffer I. 1. a)
rückbezogen sind , und gegen die Feststellung zu Ziffer II.
soweit diese auf Ziffer I. 1. a) rückbezogen ist, des
landgerichtlichen Urteilsausspruches richtet, wobei jedoch der
landgerichtliche Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. a) nur mit der
Maßgabe aufrechterhalten erhalten wird, dass der Absatz,
der mit den Worten „umfängliches Umgeben und im Wesent-
lichen Einhüllen....“ beginnt, durch den nachfolgenden Absatz
ersetzt wird:
„umfängliches Umgeben und im Wesentlichen Einhüllen der
zylindrischen Fläche des Kernelements, wobei die Schicht
aus Kunststoffmaterial separat und unabhängig um das Kern-
element oder um das die Extrusionsdüse verlassende künftige
Kernelement herum extrudiert wird und in verbundenem Ein-
griff mit dem Kernelement dergestalt steht, dass ein Hindurch-
fließen eines Fluids zwischen dem Kernelement und der Um-
fangsschicht verhindert wird und ein zweischichtiges Produkt
entsteht.“
Dieses Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten
dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 500.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Entscheidungen über die weitergehende Berufung der
Beklagten und über die Kosten des Rechtsstreits bleiben dem
Schlussurteil vorbehalten.
Der Streitwert für dieses Teilurteil wird auf € 500.000,00
festgesetzt.
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