VII-Verg 20/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-08-22, VII-Verg 20/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-08-22, VII-Verg 20/07
VII-Verg 20/07Tribunal supérieur22 août 2007
Regest
1. Zur Bestimmung materieller Mindestanforderungen für Nebenangebote ist aus-reichend, wenn der Auftraggeber unter den für Hauptangebote geltenden Be-dingungen für Nebenangebote eine inhaltliche Auswahl trifft. 2. Nach § 24 Nr. 3 VOB/A an Nebenangeboten zugelassene Änderungen dürfen nur an einem wertbaren Nebenangebot angebracht werden. 3. Der vom Auftraggeber für den Fall, dass bei der Ausführung des Auftrags die Fähigkeiten anderer Unternehmen eingesetzt werden sollen, verlangte Verfüg-barkeitsnachweis ist nicht nur dann beizubringen, wenn die Fähigkeiten des anderen Unternehmens (hier bei einem Bauauftrag) bei den eigentlichen Bau-leistungen eingesetzt werden. Der Nachweis hat sich auch auf die bei der Aus-führung des Auftrags benötigten Hilfsmittel zu erstrecken, ohne deren Einsatz die Bauleistungen nicht erbracht werden können.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 20/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-22
Aktenzeichen: VII-Verg 20/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0822.VII.VERG20.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Normen: GWB § 107 Abs. 3; VOB/A § 8 a Nr. 10; § 10 a f; § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 24 Nr. 3; § 25 Nr. 1, Nr. 2 Abs. 1
Leitsätze
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Zur Bestimmung materieller Mindestanforderungen für Nebenangebote ist aus-reichend, wenn der Auftraggeber unter den für Hauptangebote geltenden Be-dingungen für Nebenangebote eine inhaltliche Auswahl trifft.
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Nach § 24 Nr. 3 VOB/A an Nebenangeboten zugelassene Änderungen dürfen nur an einem wertbaren Nebenangebot angebracht werden.
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Der vom Auftraggeber für den Fall, dass bei der Ausführung des Auftrags die Fähigkeiten anderer Unternehmen eingesetzt werden sollen, verlangte Verfüg-barkeitsnachweis ist nicht nur dann beizubringen, wenn die Fähigkeiten des anderen Unternehmens (hier bei einem Bauauftrag) bei den eigentlichen Bau-leistungen eingesetzt werden. Der Nachweis hat sich auch auf die bei der Aus-führung des Auftrags benötigten Hilfsmittel zu erstrecken, ohne deren Einsatz die Bauleistungen nicht erbracht werden können.
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 4. Juni 2007 (VK 2-42/07) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte der An-tragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 260.000 EUR
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