Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-09-11, I-20 U 36/07

I-20 U 36/07Tribunal supérieur11 sept. 2007

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 36/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-09-11

Aktenzeichen: I-20 U 36/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0911.I20U36.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2007 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in N.-W. die von ihr betriebenen Automatenvideotheken – auch ohne Einsatz von Personal – an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen geöffnet zu halten und für die Öffnung der Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen zu werben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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