VI-U (Kart) 22/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-11, VI-U (Kart) 22/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-11, VI-U (Kart) 22/07
VI-U (Kart) 22/07Tribunal supérieur11 oct. 2007
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 22/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-11
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 22/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1011.VI.U.KART22.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. September 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird verurteilt, die Verfügungsklägerin nach Maßgabe der Teilnahmebedingungen der Verfügungsbeklagten zu 1) mit Aus-nahme derjenigen, die auf der Messe geschriebenen und angebahnten Auf-träge über die Dentaldepots der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft zu ver-rechnen und abzuwickeln, zu der am 03.11.2007 in den Messehallen Berlin stattfindenden Messe B. 2007 zuzulassen und dieser einen Standplatz zuzu-weisen.
Die Verfügungsbeklagte zu 2) wird verurteilt, die Verfügungsklägerin nach Maßgabe der Teilnahmebedingungen der Verfügungsbeklagten zu 2) mit Aus-nahme derjenigen, die auf der Messe geschriebenen und angebahnten Auf-träge über die Dentaldepots der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft zu ver-rechnen und abzuwickeln, zu der am 10.11.2007 in den Messehallen Frankfurt stattfindenden Messe I. M. 2007 zuzulassen und dieser einen Standplatz zu-zuweisen.
Die Verfügungsbeklagte zu 3) wird verurteilt, die Verfügungsklägerin nach Maßgabe der Teilnahmebedingungen der Verfügungsbeklagten zu 3) mit Aus-nahme derjenigen, die auf der Messe geschriebenen und angebahnten Auf-träge über die Dentaldepots der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft zu ver-rechnen und abzuwickeln, zu der am 13.10.2007 in den Messehallen Mün-chen stattfindenden Messe F. B. 2007 zuzulassen und dieser einen Standplatz zuzuweisen.
Den Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vor-stehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 120.000 € festgesetzt.
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