Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-26, I-16 U 65/06

I-16 U 65/06Tribunal supérieur26 oct. 2007

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 65/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-26

Aktenzeichen: I-16 U 65/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1026.I16U65.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Februar 2006 verkün-dete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wie folgt verteilt werden:

Die Kläger zu 13, 20a, 20b, 22a und 22b haben ihre eigenen außer-gerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den erstinstanzlichen Gerichtskosten ha-ben der Kläger zu 13 3 %, der Kläger zu 20a 6 %, die Klägerin zu 20b 6 %, der Kläger zu 22a 1 % und die Klägerin zu 22b 1% zu tragen.

Die Kläger zu 13, 22a und 22b haben ihre eigenen außergerichtli-chen Kosten zweiter Instanz selbst zu tragen. Von den außergericht-lichen Kosten der Beklagten zweiter Instanz und von den Gerichts-kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 13 3 %, dem Kläger zu 22a 1 % und der Klägerin zu 22b 1% auferlegt.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster wie zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter-liegenden Kreditinstituts erbracht werden.

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