Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-12-17, II-8 UF 215/07

II-8 UF 215/07Tribunal supérieur17 déc. 2007

Regest

Eine (befristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann nicht auf Einwände gegen die Bewertung einer privaten betrieblichen Altersversorgung gestützt werden, wenn auch bei richtiger Bewertung des Anrechts der Ausgleich durch erweitertes Splitting in vollem Umfang (2 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) durchzuführen wäre und die fehlerhafte Bewertung deshalb nur Einfluss auf die Höhe des Restbetrages, der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 215/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-12-17

Aktenzeichen: II-8 UF 215/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1217.II8UF215.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Eine (befristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann nicht auf Einwände gegen die Bewertung einer privaten betrieblichen Altersversorgung gestützt werden, wenn auch bei richtiger Bewertung des Anrechts der Ausgleich durch erweitertes Splitting in vollem Umfang (2 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) durchzuführen wäre und die fehlerhafte Bewertung deshalb nur Einfluss auf die Höhe des Restbetrages, der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ausspruch zum Versor-gungsausgleich in dem am 10.8.2007 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Rheinberg wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden gegeneinander aufge-hoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.000 €.

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