Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-27, III-2 Ss 110/07 - 88/07 III

III-2 Ss 110/07 - 88/07 IIITribunal supérieur27 mars 2008

Regest

1. Unter Benachteiligung eines Mitglieds des Betriebsrats ist jede Schlechterstellung im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Arbeitnehmern zu verstehen, die nicht aus sachlichen Erwägungen, sondern wegen der Amtstätigkeit erfolgt. 2. Der subjektive Tatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erfordert, dass sich der Täter darüber bewusst ist oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die für das Mitglied des Betriebsrats nachteiligen Maßnahmen sachlich nicht gerechtfertigt sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ss 110/07 - 88/07 III — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-27

Aktenzeichen: III-2 Ss 110/07 - 88/07 III

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0327.III2SS110.07.88.0.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen

Normen: BetrVG § 119 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze

  1. Unter Benachteiligung eines Mitglieds des Betriebsrats ist jede Schlechterstellung im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Arbeitnehmern zu verstehen, die nicht aus sachlichen Erwägungen, sondern wegen der Amtstätigkeit erfolgt.

  2. Der subjektive Tatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erfordert, dass sich der Täter darüber bewusst ist oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die für das Mitglied des Betriebsrats nachteiligen Maßnahmen sachlich nicht gerechtfertigt sind.

Tenor

b e s c h l o s s e n :

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

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