Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-16, I-2 W 14/08

I-2 W 14/08Tribunal supérieur16 avr. 2008

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 14/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-16

Aktenzeichen: I-2 W 14/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0416.I2W14.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I. Auf die sorfortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. März 2008 im Ausspruch zu I. und II. abgeändert.

II. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – we-gen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhand-lung – untersagt,

im geschäftlichen Verkehr solche Händler, die Produkte der Antrag-stellerin benutzen und/oder veräußern, in der Weise abzumahnen, wie sich dies aus dem nachstehend eingeblendeten Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. März 2008 an den Vorstandsvorsitzenden der M. ergibt:

III. Für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das unter II. be-zeichnete gerichtliche Verbot werden der Antragsgegnerin ein Ord-nungsgeld bis zu 250.000,-- Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

IV. Die Kosten des Verfahrens – einschließlich der Beschwerdeinstanz – hat die Antragsgegnerin zu tragen.

V. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000.000,-- EUR festgesetzt.

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