Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-09, I-20 U 168/07

I-20 U 168/07Tribunal supérieur9 sept. 2008

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 168/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-09

Aktenzeichen: I-20 U 168/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0909.I20U168.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Düsseldorf vom 21. September 2007 abgeän-dert:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd

seine Augenarztpraxis als „Augenklinik“ zu bezeichnen, wenn die Praxis des Beklagten über keine Möglichkeit stationärer Aufnahme verfügt.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Mona-ten und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Beklagte wird weiter verurteilt,

an den Kläger 189,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz werden dem Kläger auferlegt.

Die Kosten zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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