Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-18, I-10 W 196/07

I-10 W 196/07Tribunal supérieur18 nov. 2008

Regest

§ 8 JVEG Unterbleibt die Fertigstellung des Gutachtens, so hat der Sachverständige einen An-spruch auf Entschädigung für Vorbereitungsarbeiten und die bereits erbrachten Teil-arbeiten nur dann, wenn die Fertigstellung ohne sein Verschulden unterbleibt oder wenn und soweit die erbrachten Teilleistungen für das Gericht verwertbar sind. Etwaige Befürchtungen, eine Partei werde das noch zu erstellende Gutachten später angreifen, vermögen eine vorzeitige Beendigung des Gutachtenauftrages durch den Sachverständigen nicht zu rechtfertigen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 196/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-18

Aktenzeichen: I-10 W 196/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1118.I10W196.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§ 8 JVEG

Unterbleibt die Fertigstellung des Gutachtens, so hat der Sachverständige einen An-spruch auf Entschädigung für Vorbereitungsarbeiten und die bereits erbrachten Teil-arbeiten nur dann, wenn die Fertigstellung ohne sein Verschulden unterbleibt oder wenn und soweit die erbrachten Teilleistungen für das Gericht verwertbar sind.

Etwaige Befürchtungen, eine Partei werde das noch zu erstellende Gutachten später angreifen, vermögen eine vorzeitige Beendigung des Gutachtenauftrages durch den Sachverständigen nicht zu rechtfertigen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 20.11.2007 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 31.10.2007 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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