Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-26, II-8 UF 120/08

II-8 UF 120/08Tribunal supérieur26 nov. 2008

Regest

- § 1375 BGB - Eine durch Titulierung gesicherte – und nach dem Stichtag auch erfüllte – Forderung eines Ehegatten gegenüber dem anderen ist in seinem Endvermögen als Aktivposten und im Endvermögen des anderen Ehegatten als Passivposten zu berücksichtigen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 120/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-26

Aktenzeichen: II-8 UF 120/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1126.II8UF120.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

  • § 1375 BGB -

Eine durch Titulierung gesicherte – und nach dem Stichtag auch erfüllte – Forderung eines Ehegatten gegenüber dem anderen ist in seinem Endvermögen als Aktivposten und im Endvermögen des anderen Ehegatten als Passivposten zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 18.04.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich von

22.573,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen

Zentralbank seit dem 01.06.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben;

die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: Bis zum 28.10 2008 12.232,77 €; danach

11.733,17 €.

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