VI-Kart 8/07 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-26, VI-Kart 8/07 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-26, VI-Kart 8/07 (V)
VI-Kart 8/07 (V)Tribunal supérieur26 nov. 2008
Regest
Leitsätze: OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat Beschluss vom 26.11.2008, VI – Kart 8/07 (V) Entscheidungsschlagwort: Phonak II §§ 19 Abs. 1, 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 36 Abs. 1, 40 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 Nr. 1, 40 Abs. 3, 130 Abs. 2 GWB 1. Die Monatsfrist, die § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB der Kartellbehörde für das fu-sionskontrollrechtliche Vorprüfverfahren zur Verfügung stellt, ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Das Bundeskartellamt kann sich eine längere Vorprüffrist nicht dadurch verschaffen, dass es den Zusam-menschlussbeteiligten nahe legt, ihre Anmeldung zum Zwecke der „Frist-verlängerung“ zurückzunehmen und sie alsbald erneut einzureichen. 2. Die Mitteilung über die Einleitung des Hauptprüfverfahrens nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB ist formlos möglich. Sie erschöpft sich in der tatsächlichen Information an die anmeldenden Unternehmen, dass das angemeldete Fu-sionsvorhaben nicht binnen Monatsfrist durch Herbeiführen der gesetzli-chen Freigabefiktion abgeschlossen werden kann, sondern auf seine kar-tellrechtliche Unbedenklichkeit näher untersucht werden soll. Ein auf den Eintritt in das Hauptprüfverfahren gerichteter Rechtsfolgenwille der Kartell-behörde ist nicht erforderlich. 3. Das in § 130 Abs. 2 GWB normierte Auswirkungsprinzip ist völkerrechtlich unbedenklich. a) Dem berechtigten Interesse des ausländischen Veranlasserstaates, dass das nationale Kartellrecht nur bei relevanten Inlandsberührungen zur Anwendung kommt, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die im Ausland veranlasste Wettbewerbsbeschränkung aufgrund konkreter Umstände ge-eignet sein muss, den inländischen freien Wettbewerb unmittelbar und spürbar zu beeinträchtigen. b) Aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung in die inne-ren Angelegenheiten eines fremden Staates (sog. Interventionsverbot) folgt die Notwendigkeit, die Interessen des handelnden Staates an der Durch-setzung seiner eigenen Rechtsordnung mit den gegenläufigen Interessen des negativ betroffenen Staates abzuwägen. Nur wenn danach gewichtige wettbewerbliche oder wettbewerbspolitische Belange des ausländischen Veranlasserstaates das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutsch-land an einem Schutz seiner Wettbewerbsordnung deutlich überwiegen, hat die Anwendbarkeit der nationalen Fusionskontrolle jedenfalls in extremen Fällen zu unterbleiben. c) Für die Geltung der nationalen Zusammenschlusskontrolle ist nicht er-forderlich, dass sich der Schwerpunkt der Fusion im Inland befindet. d) Die Totaluntersagung eines Auslandszusammenschlusses mit relevan-ten Inlandswirkungen ist nicht deshalb völkerrechtlich unzulässig, weil der Zusammenschluss unteilbar ist. Für die Frage der Teilbarkeit eines Zu-sammenschlusses kommt es maßgeblich darauf an, ob sich der den In-landsbezug ergebende Sachverhalt sinnvoll ohne die Einbeziehung des Auslandssachverhalts regeln lässt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die iso-lierte Untersagung des Inlandsteils genügt, um die Belange der inländi-schen Wettbewerbsordnung zu schützen, d.h. die fusionsbedingt zu erwar-tenden Verstärkungswirkungen auf ein kartellrechtlich unbedenkliches Maß zurückzuführen. 4. Wesentlicher Wettbewerb fehlt nicht schon dann, wenn auf einem Markt einzelne der zahlreichen denkbaren Wettbewerbsfaktoren nicht eingesetzt werden. Das gilt selbst beim Fehlen von Preiswettbewerb. 5. Ob wegen der Stillegung eines oder einiger Wettbewerbsparameter we-sentlicher Wettbewerb fehlt, richtet sich nach der Bedeutung der betreffen-den Parameter aus der Sicht der Marktgegenseite.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 8/07 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-26
Aktenzeichen: VI-Kart 8/07 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1126.VI.KART8.07V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Leitsätze
Leitsätze:
OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat
Beschluss vom 26.11.2008, VI – Kart 8/07 (V)
Entscheidungsschlagwort: Phonak II
§§ 19 Abs. 1, 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 36 Abs. 1, 40 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 Nr. 1, 40 Abs. 3, 130 Abs. 2 GWB
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Die Monatsfrist, die § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB der Kartellbehörde für das fu-sionskontrollrechtliche Vorprüfverfahren zur Verfügung stellt, ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Das Bundeskartellamt kann sich eine längere Vorprüffrist nicht dadurch verschaffen, dass es den Zusam-menschlussbeteiligten nahe legt, ihre Anmeldung zum Zwecke der „Frist-verlängerung“ zurückzunehmen und sie alsbald erneut einzureichen.
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Die Mitteilung über die Einleitung des Hauptprüfverfahrens nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB ist formlos möglich. Sie erschöpft sich in der tatsächlichen Information an die anmeldenden Unternehmen, dass das angemeldete Fu-sionsvorhaben nicht binnen Monatsfrist durch Herbeiführen der gesetzli-chen Freigabefiktion abgeschlossen werden kann, sondern auf seine kar-tellrechtliche Unbedenklichkeit näher untersucht werden soll. Ein auf den Eintritt in das Hauptprüfverfahren gerichteter Rechtsfolgenwille der Kartell-behörde ist nicht erforderlich.
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Das in § 130 Abs. 2 GWB normierte Auswirkungsprinzip ist völkerrechtlich unbedenklich.
a) Dem berechtigten Interesse des ausländischen Veranlasserstaates, dass das nationale Kartellrecht nur bei relevanten Inlandsberührungen zur Anwendung kommt, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die im Ausland veranlasste Wettbewerbsbeschränkung aufgrund konkreter Umstände ge-eignet sein muss, den inländischen freien Wettbewerb unmittelbar und spürbar zu beeinträchtigen.
b) Aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung in die inne-ren Angelegenheiten eines fremden Staates (sog. Interventionsverbot) folgt die Notwendigkeit, die Interessen des handelnden Staates an der Durch-setzung seiner eigenen Rechtsordnung mit den gegenläufigen Interessen des negativ betroffenen Staates abzuwägen. Nur wenn danach gewichtige wettbewerbliche oder wettbewerbspolitische Belange des ausländischen Veranlasserstaates das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutsch-land an einem Schutz seiner Wettbewerbsordnung deutlich überwiegen, hat die Anwendbarkeit der nationalen Fusionskontrolle jedenfalls in extremen Fällen zu unterbleiben.
c) Für die Geltung der nationalen Zusammenschlusskontrolle ist nicht er-forderlich, dass sich der Schwerpunkt der Fusion im Inland befindet.
d) Die Totaluntersagung eines Auslandszusammenschlusses mit relevan-ten Inlandswirkungen ist nicht deshalb völkerrechtlich unzulässig, weil der Zusammenschluss unteilbar ist. Für die Frage der Teilbarkeit eines Zu-sammenschlusses kommt es maßgeblich darauf an, ob sich der den In-landsbezug ergebende Sachverhalt sinnvoll ohne die Einbeziehung des Auslandssachverhalts regeln lässt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die iso-lierte Untersagung des Inlandsteils genügt, um die Belange der inländi-schen Wettbewerbsordnung zu schützen, d.h. die fusionsbedingt zu erwar-tenden Verstärkungswirkungen auf ein kartellrechtlich unbedenkliches Maß zurückzuführen.
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Wesentlicher Wettbewerb fehlt nicht schon dann, wenn auf einem Markt einzelne der zahlreichen denkbaren Wettbewerbsfaktoren nicht eingesetzt werden. Das gilt selbst beim Fehlen von Preiswettbewerb.
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Ob wegen der Stillegung eines oder einiger Wettbewerbsparameter we-sentlicher Wettbewerb fehlt, richtet sich nach der Bedeutung der betreffen-den Parameter aus der Sicht der Marktgegenseite.
Tenor
I.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 5 gegen des Beschluss des Bundeskartellamtes vom 11. April 2007 (B3-33101-Fa-578/06) werden zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1 und 5 auferlegt. Zudem haben sie die dem Bundeskartellamt ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV.
Beschwerdewert: 30 Mio. €.
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