Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-12-09, I-10 W 142/08

I-10 W 142/08Tribunal supérieur9 déc. 2008

Regest

JVEG § 13 1. Die Festsetzung einer über die gesetzliche Vergütung hinausgehenden Vergü-tung setzt auch im Falle der Zustimmungsersetzung voraus, dass ein ausreichen-der Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist. 2. Der Anspruchsberechtigte kann nicht darauf vertrauen, ihm werde die Vergütung, mit der sich eine Partei einverstanden erklärt hat und der das Gericht zugestimmt hat, auch dann gewährt werden, wenn ein ausreichender Betrag an die Staats-kasse nicht geleistet worden ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 142/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-09

Aktenzeichen: I-10 W 142/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1209.I10W142.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

JVEG § 13

  1. Die Festsetzung einer über die gesetzliche Vergütung hinausgehenden Vergü-tung setzt auch im Falle der Zustimmungsersetzung voraus, dass ein ausreichen-der Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist.

  2. Der Anspruchsberechtigte kann nicht darauf vertrauen, ihm werde die Vergütung, mit der sich eine Partei einverstanden erklärt hat und der das Gericht zugestimmt hat, auch dann gewährt werden, wenn ein ausreichender Betrag an die Staats-kasse nicht geleistet worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 4. Zivilkam-mer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 04.11.2008 aufgeho-ben, soweit für die Tätigkeit des Sachverständigen eine Vergütung von mehr als EUR 1586,13 festgesetzt worden ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstat-tet.

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