I-10 W 93/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-12-17, I-10 W 93/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-12-17, I-10 W 93/08
I-10 W 93/08Tribunal supérieur17 déc. 2008
Regest
§ 91 Abs. 1 ZPO Selbst wenn es für Anwälte und Parteien in Patenrechtsstreitigkeiten der Üblichkeit entsprechen sollte, in der „business-class“ eines Flugzeuges zu reisen, können die gegenüber der „economy-class“ erheblich höheren Flugkosten nicht dem unterlege-nen Prozessgegner aufgebürdet werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 93/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-17
Aktenzeichen: I-10 W 93/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1217.I10W93.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§ 91 Abs. 1 ZPO
Selbst wenn es für Anwälte und Parteien in Patenrechtsstreitigkeiten der Üblichkeit entsprechen sollte, in der „business-class“ eines Flugzeuges zu reisen, können die gegenüber der „economy-class“ erheblich höheren Flugkosten nicht dem unterlege-nen Prozessgegner aufgebürdet werden.
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofor-tige Beschwerde der Beklagten zu 1) der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 08.07.2008 teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2008
(I-2 U 53/06) sind von der Beklagten zu 1) EUR 37.386,95 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.04.2008 aus EUR 36.977,60 und aus weiteren EUR 409,35 an die Klägerin zu erstatten. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 98 % die Beklagte zu 1) und zu 2 % die Klägerin.
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