Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-12-19, I-3 Wx 51/08

I-3 Wx 51/08Tribunal supérieur19 déc. 2008

Regest

EGBGB Art. 6; BGB § 1371 Abs. 1, §§ 1373 ff. Bedarf eine Rechtsnorm der kraft Erbstatuts berufenen Rechtsordnung eines anderen Staates (hier. Iran) wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public der Korrektur und würde diese in Verbindung mit der Berücksichtigung einer Erbteilserhöhung dazu führen, dass im Endergebnis zugunsten des überlebenden Ehegatten die Anwendung des ausländischen Rechts vollständig übergangen und durch das Ergebnis nach deutschem Recht ersetzt würde, so hat im Erbscheinsverfahren bei der Bestimmung der Erbquoten die Pauschalerhöhung außer Betracht zu bleiben; der Überlebende Ehegatte ist auf die Berechnung einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung nach §§ 1373 ff. BGB verwiesen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – I-3 Wx 51/08

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 51/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-19

Aktenzeichen: I-3 Wx 51/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1219.I3WX51.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

EGBGB Art. 6; BGB § 1371 Abs. 1, §§ 1373 ff.

Bedarf eine Rechtsnorm der kraft Erbstatuts berufenen Rechtsordnung eines anderen Staates (hier. Iran) wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public der Korrektur und würde diese in Verbindung mit der Berücksichtigung einer Erbteilserhöhung dazu führen, dass im Endergebnis zugunsten des überlebenden Ehegatten die Anwendung des ausländischen Rechts vollständig übergangen und durch das Ergebnis nach deutschem Recht ersetzt würde, so hat im Erbscheinsverfahren bei der Bestimmung der Erbquoten die Pauschalerhöhung außer Betracht zu bleiben; der Überlebende Ehegatte ist auf die Berechnung einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung nach §§ 1373 ff. BGB verwiesen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – I-3 Wx 51/08

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird die angefochtene Entscheidung teilweise geändert.

Sowohl die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. als auch die Erstbe-schwerde der Beteiligten zu 6. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nach-lassgericht – Langenfeld vom 8. Februar 2007 werden zurückgewiesen.

Eine Erstattung in den Beschwerderechtszügen entstandener außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für beide Erstbeschwerden sowie für die weitere Beschwerde wird auf jeweils 437.500 € festgesetzt.

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