Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-15, I-2 U 55/03

I-2 U 55/03Tribunal supérieur15 janv. 2009

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 55/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-15

Aktenzeichen: I-2 U 55/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0115.I2U55.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 15. Mai 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abschnitt I.2e) des landgerichtlichen Urteilsausspruches die Worte „der nicht durch Abzug von Fixkosten um variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1.1 genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden“ gestrichen werden.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklag-ten als Gesamtschuldner zu 1/3 zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangs-weise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.000.000,-- DM (1.022.583,76 Euro) festgesetzt.

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