Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-21, I-3 Wx 217/08

I-3 Wx 217/08Tribunal supérieur21 janv. 2009

Regest

FGG § 15 Abs. 1; ZPO §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes aus dem Jahre 2001 ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein im Beschwerdeverfahren gegen einen Sachverständigen angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur noch die sofortige weitere Beschwerde und diese nur dann gegeben, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2009 – I-3 Wx 217/08

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 217/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-21

Aktenzeichen: I-3 Wx 217/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0121.I3WX217.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

FGG § 15 Abs. 1; ZPO §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2

Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes aus dem Jahre 2001 ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein im Beschwerdeverfahren gegen einen Sachverständigen angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur noch die sofortige weitere Beschwerde und diese nur dann gegeben, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2009 – I-3 Wx 217/08

Tenor

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 3. hat die den übrigen Beteiligten im Verfahren vor dem Senat notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Geschäftswert: 3.000 €.

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