Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-27, I-10 W 120/08

I-10 W 120/08Tribunal supérieur27 janv. 2009

Regest

RVG §§ 55, 56 RVG VV-Vorbemerkung 3.4 RVG VV-Nr. 2300, 2500ff Eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 ist auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV-Vorbemerkung 3.4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bedürftigkeit der Partei bereits zum Zeit-punkt der vorprozessualen Tätigkeit vorgelegen hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 120/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-27

Aktenzeichen: I-10 W 120/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0127.I10W120.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

RVG §§ 55, 56

RVG VV-Vorbemerkung 3.4

RVG VV-Nr. 2300, 2500ff

Eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 ist auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV-Vorbemerkung 3.4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bedürftigkeit der Partei bereits zum Zeit-punkt der vorprozessualen Tätigkeit vorgelegen hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 9. Kam-mer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.08.2008 teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem Rechtsanwalt Dr. M. M. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebüh-ren und Auslagen werden auf EUR 326,24 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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