Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-28, II-8 UF 55/05

II-8 UF 55/05Tribunal supérieur28 janv. 2009

Regest

1) Schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten, dass sich nicht wirtschaftlich aus-gewirkt hat (hier: massive körperliche Misshandlungen und ehebrecherisches Verhalten) kann den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nach § 1381 BGB recht-fertigen. Ein Ausschluss scheidet jedoch aus, wenn das Endvermögen des ausgleichspflich-tigen Ehegatten von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erwirtschaftet wurde und dieser einseitig Vermögensbildung zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehe-gatten betrieben hat, um eine Alterssicherung für beiden Parteien zu schaffen, die bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Unternehmens gegen den Zugriff der Gläubiger abgesichert ist. 2) Wird von einem Unternehmen (GmbH & Co. KG) eine auf eine Kapitalleistung gerichtete Lebensversicherung zur Absicherung der auf Zahlung einer Rente ge-richteten Pensionszusage an den Geschäftsführer abgeschlossen und an diesen verpfändet, fällt weder die Pensionszusage noch die Lebensversicherung in das Endvermögen des Geschäftsführers.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 55/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-28

Aktenzeichen: II-8 UF 55/05

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0128.II8UF55.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten, dass sich nicht wirtschaftlich aus-gewirkt hat (hier: massive körperliche Misshandlungen und ehebrecherisches Verhalten) kann den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nach § 1381 BGB recht-fertigen.

Ein Ausschluss scheidet jedoch aus, wenn das Endvermögen des ausgleichspflich-tigen Ehegatten von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erwirtschaftet wurde und dieser einseitig Vermögensbildung zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehe-gatten betrieben hat, um eine Alterssicherung für beiden Parteien zu schaffen, die bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Unternehmens gegen den Zugriff der Gläubiger abgesichert ist.

Wird von einem Unternehmen (GmbH & Co. KG) eine auf eine Kapitalleistung gerichtete Lebensversicherung zur Absicherung der auf Zahlung einer Rente ge-richteten Pensionszusage an den Geschäftsführer abgeschlossen und an diesen verpfändet, fällt weder die Pensionszusage noch die Lebensversicherung in das Endvermögen des Geschäftsführers.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 07.01.2005 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Dinslaken (Az. 16 F 376/03 ) und unter teilweiser Aufhebung des am 08.06.2005 verkündeten Versäumnisur-teils des Oberlandesgerichts Düsseldorf verurteilt, an den Kläger 336.884,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2003 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil im Ausspruch zur Hauptsache aufrecht-erhalten.

Die Kosten der Säumnis und die erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 86 % und der Kläger 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 350.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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