I-10 U 146/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-12, I-10 U 146/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-12, I-10 U 146/08
I-10 U 146/08Tribunal supérieur12 févr. 2009
Regest
ZPO § 301 Hängt die Entscheidung über eine Räumungs- und Zahlungsklage und eine Hilfswi-derklage auf Rückzahlung der wegen vorhandener Mängel zuviel gezahlten Miete von der Vorfrage ab, ob die Minderung bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) durch eine formularvertragliche Aufrechnungs- Minderungs- und Zu-rückbehaltungsrechtausschlussklausel ausgeschlossen sind bzw. ob es der Vermie-terin gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich dem Mieter gegenüber hierauf zu berufen, besteht i.S. des § 301 ZPO die Gefahr widersprechender Entscheidungen, wenn das Erstgericht über die Räumungs- und Zahlungsklage durch Teilurteil entscheidet und zur Widerklage wegen der behaupteten Mängel Beweis erhebt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 146/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-12
Aktenzeichen: I-10 U 146/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0212.I10U146.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
ZPO § 301
Hängt die Entscheidung über eine Räumungs- und Zahlungsklage und eine Hilfswi-derklage auf Rückzahlung der wegen vorhandener Mängel zuviel gezahlten Miete von der Vorfrage ab, ob die Minderung bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) durch eine formularvertragliche Aufrechnungs- Minderungs- und Zu-rückbehaltungsrechtausschlussklausel ausgeschlossen sind bzw. ob es der Vermie-terin gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich dem Mieter gegenüber hierauf zu berufen, besteht i.S. des § 301 ZPO die Gefahr widersprechender Entscheidungen, wenn das Erstgericht über die Räumungs- und Zahlungsklage durch Teilurteil entscheidet und zur Widerklage wegen der behaupteten Mängel Beweis erhebt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Juli 2008 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurück-verwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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