I-10 W 14/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-26, I-10 W 14/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-26, I-10 W 14/09
I-10 W 14/09Tribunal supérieur26 févr. 2009
Regest
ZPO §§ 935, 940 1. Die behauptete Uneinbringlichkeit der Mietzinsrückstände und etwa bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens weiter auflaufende Mietzinsforderungen rechtfertigen nicht den Erlass einer Sicherungs-Räumungsverfügung. 2. Verbotene Eigenmacht (§§ 858, 861 BGB) kann nicht gegen den Vermieter als nur mittelbaren Besitzer verübt werden. 3. Eine auf Räumung gerichtete Regelungsverfügung kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn der Untermieter sich nach beendetem Hauptmietverhältnis weigert, das Mietobjekt an den Hauptvermieter herauszugeben und es ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts an diesen weiter benutzt. 4. Zur Frage, ob eine Regelungsverfügung auf Räumung zulässig ist, wenn der Vermieter infolge einer besonderen (wirtschaftlichen!) Notlage auf die sofortige Herausgabe der Räume angewiesen ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 14/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-26
Aktenzeichen: I-10 W 14/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0226.I10W14.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
ZPO §§ 935, 940
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Die behauptete Uneinbringlichkeit der Mietzinsrückstände und etwa bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens weiter auflaufende Mietzinsforderungen rechtfertigen nicht den Erlass einer Sicherungs-Räumungsverfügung.
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Verbotene Eigenmacht (§§ 858, 861 BGB) kann nicht gegen den Vermieter als nur mittelbaren Besitzer verübt werden.
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Eine auf Räumung gerichtete Regelungsverfügung kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn der Untermieter sich nach beendetem Hauptmietverhältnis weigert, das Mietobjekt an den Hauptvermieter herauszugeben und es ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts an diesen weiter benutzt.
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Zur Frage, ob eine Regelungsverfügung auf Räumung zulässig ist, wenn der Vermieter infolge einer besonderen (wirtschaftlichen!) Notlage auf die sofortige Herausgabe der Räume angewiesen ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Krefeld – Einzelrichter – vom 23. Dezember 2008 wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
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