I-1 U 82/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-02, I-1 U 82/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-02, I-1 U 82/08
I-1 U 82/08Tribunal supérieur2 mars 2009
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 82/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-02
Aktenzeichen: I-1 U 82/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0302.I1U82.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 9. Mai 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.853,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfall vom xxx in XXX, BAB XX, Kilometer 61.4 Fahrtrichtung XXX, entstehen, zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 84% und die Beklagte zu 16%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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